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Grabsteinbewilligung

Für das Aufstellen von Grabmälern und Urnenplatten ist vor der Herstellung die Bewilligung des Gemeinderates erforderlich (§27 Bestattungs- und Friedhofreglement).

Dem im Doppel an den Gemeinderat einzureichenden Gesuch ist eine Zeichnung M 1:10 mit genauer Bezeichnung und Beschrieb des Materials, der Art der Bearbeitung und der Beschriftung beizulegen. Der Gemeinderat kann ein Muster verlangen.

Ohne Genehmigung darf kein Grabmal aufgestellt oder geändert werden. Der Gemeinderat kann Grabmäler, die nicht den Vorschriften oder dem genehmigten Eingabegesuch entsprechen, zurückweisen oder gegebenenfalls auf Kosten der Angehörigen entfernen lassen.

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