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Gesamterneuerungswahlen am 28. September 2025 - Info erneute Kandidaturen und Anmeldeverfahren

1. Mai 2025

Gesamterneuerungswahlen; Information über erneute Kandidaturen

Die laufende Amtsperiode endet am 31. Dezember 2025. Die bisherigen Behördenmitglieder wurden angefragt, ob sie für die Amtsperiode 2026/29 erneut kandidieren oder sich nicht mehr zur Verfügung stellen. Nachfolgend das Ergebnis:

Gemeinderat: Roger Fricker, Heinz Herzog, Susanne Häfliger, Christof Reimann und Jürg Renold kandidieren erneut für den Gemeinderat. Roger Fricker stellt sich als Gemeindeammann (bisher) und Heinz Herzog als Vizeammann (bisher) erneut zur Verfügung.

Finanzkommission: Agnes Frei Holenstein, Beat Jakoberger und Gabriela Kuoni stellen sich für die nächsten Amtsperiode zur Verfügung.

Steuerkommission: René Hürzeler, Michel Graber und Christina Erb verzichten auf eine erneute Kandidatur. Bruno Fricker (Ersatzmitglied) stellt sich erneut zur Verfügung. Somit sind drei Sitze in der Steuerkommission neu zu besetzen.

Stimmenzähler: Katharina Roth, Simona Näf, Adrian Fricker (Ersatzmitglied) und Monika Jakoberger (Ersatzmitglied) stellen sich für die nächste Amtsperiode erneut zur Verfügung.

Es wird darauf hingewiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann.

Gesamterneuerungswahl des Gemeinderats (5 Mitglieder) sowie des Gemeindeammanns und des Vizeammanns vom 28. September 2025 für die Amtsdauer 2026/2029; Anmeldeverfahren

Am 28. September 2025 findet die Gesamterneuerungswahl der fünf Mitglieder des Gemeinderats, des Gemeindeammanns und des Vizeammanns statt. Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei Oberhof (in Wölflinswil) bis am Montag, 18. August 2025, 12.00 Uhr, einzureichen.

Das erforderliche Anmeldeformular kann auf der Gemeindekanzlei oder der Gemeindewebsite bezogen wird. Es wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR). Stimmen für den Gemeindeammann sowie den Vizeammann sind nur dann gültig, wenn diese auf demselben Wahlzettel gleichzeitig auch die Stimme als Gemeinderat erhalten (§ 27a Abs. 2a GPR).

Für den Gemeinderat, den Gemeindeammann sowie den Vizeammann sind im ersten Wahlgang stille Wahlen nicht möglich. Es findet zwingend ein Urnengang statt (§ 30b GPR).

Gesamterneuerungswahl der vom Volk gewählten Behörden und Kommissionen für die Amtsperiode 2026/29 vom 28. September 2025; Anmeldeverfahren

Am 28. September 2025 finden die Gesamterneuerungswahlen der Finanzkommission (3 Mitglieder), der Steuerkommission (3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied) und der Stimmenzähler (4 Mitglieder) statt. Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei Oberhof (in Wölflinswil) bis am Montag, 18. August 2025, 12.00 Uhr einzureichen.

Das erforderliche Anmeldeformular kann auf der Gemeindekanzlei oder der Gemeindewebsite bezogen werden. Es wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

Stille Wahlen sind für diese Behörden und Kommissionen bereits im ersten Wahlgang möglich. Sind weniger oder gleich viele Kandidaten oder Kandidatinnen vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).

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